Das neue Pferdekaufrecht – eine unendliche Geschichte

 Die Haftung der Zuchtverbände als Veranstalter von Pferdeauktionen

 Eduard Graf von Westphalen, Rechtsanwalt München, August 2002

Der Traum hat nur ein halbes Jahr gedauert. Von allen namhaften Juristen wurde bislang die Auffassung vertreten, dass die Reform des Schuldrechts zum 01.01.02 für die Zuchtverbände als Veranstalter von Pferdeauktionen nichts geändert habe. Betroffen seien lediglich die Pferdehändler, Reitlehrer und Züchter, soweit diese Pferde an Verbraucher verkaufen. Die Veranstalter von Pferdeauktionen glaubten sich auf eine Sonderregelung im BGB berufen zu können, wonach die verschärften Vorschriften beim Kauf eines Pferdes von einem gewerblichen Händler oder Züchter nicht für Pferdeauktionen gelten. Rechtsanwälte haben daher den Zuchtverbänden lediglich angeraten, von Fohlenauktionen vorläufig Abstand zu nehmen, da hier die Rechtslage ausgesprochen unsicher ist und im übrigen darauf zu achten, die Werbeaussagen in den Auktionskatalogen den tatsächlichen Gegebenheiten und die bislang verwendeten Allgemeinen Auktionsbedingungen dem neuen Kaufrecht anzupassen.

Verabsäumt wurde allerdings, die gesetzlichen Voraussetzungen kritisch zu überprüfen, die zu dem vermeintlichen Haftungsprivileg der Zuchtverbände führen, soweit diese durch die Verwendung Allgemeiner Auktionsbedingungen ihre Mangel- und Schadensersatzhaftung gegenüber den Bietern ausschließen. Der Gesetzgeber hat auf den ersten Blick die Voraussetzungen für die Privilegierung des gesamten Auktionsgewerbes relativ niedrig gehängt. Er hat lediglich die Forderung aufgestellt, dass es sich bei dem Versteigerungsgut um gebrauchte Sachen handeln muss, die im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der Verbraucher teilnehmen können. Jeder - oder nahezu jeder - hat in dieser gesetzlichen Regelung eine ausdrückliche Abgrenzung gegenüber den Internet-Auktionen gesehen, um so dem gewerblichen Verkäufer die Möglichkeiten zu verbauen, im Wege von Verstei­gerungen, die tatsächlich nicht öffentlich sind, die vom Gesetz ausdrücklich gewünschte Haftung für mangelhafte Lieferung von Sachen zu umgehen. So nahelie­gend dieser Gedanke war, so falsch ist er im Ergebnis. Nicht erst seit einem Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 1989 ist der Begriff der „öffentlichen Versteigerung“ festgeschrieben. In § 383 Abs. 3 Satz 1 BGB findet sich schon seit Jahrzehnten eine eindeutige Regelung, was unter dem Begriff der öffentlichen Versteigerung zu verstehen ist.

Dort heißt es:

Die Versteigerung hat durch einen für den Versteigerungsort bestellten Gerichtsvollzieher oder zur Versteigerung befugten anderen Beamten oder öffentlich angestellten Versteigerer öffentlich zu erfolgen (öffentliche Versteigerung).“

In der Gewerbeordnung heißt es dann in einer ergänzenden Regelung: „Öffentlich angestellte Versteigerer“ sind nur diejenigen Versteigerer, die aufgrund besonderer Sachkunde von der zuständigen Behörde allgemein öffentlich bestellt und darauf vereidigt sind, dass sie ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch erfüllen. Da nur natürliche Personen und in keinem Fall eine juristische Person zu einem öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer berufen werden können, ist das Ergebnis zwingend. Zuchtverbände können daher unter keinen Umständen das Amt des öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerers ausüben. Damit ist die Grenzlinie eindeutig gezogen:

Zuchtverbände haben weiterhin die Möglichkeit, Pferdeauktionen wie bisher zu veranstalten und einen „normalen“ Versteigerer mit der Durchführung der Bieterstunde zu beauftragen. In gewerberechtlicher Hinsicht hat sich also zu der bisherigen Rechtslage vor dem 01.01.02 nichts geändert. Verharrt aber ein Zuchtverband in der bisherigen Praxis, wird er sich entgegen der bislang vertretenen Rechtsauffassung nicht auf den Ausschluss seiner Mängelhaftung im Falle der Versteigerung eines mangelhaften Pferdes berufen können. Vielmehr greifen uneingeschränkt und uneinschränkbar die strengen Regeln des Verbrauchsgüterkaufrechts, die für den Verkauf von einem Unternehmer an einen Privaten gelten.

Dies liegt darin begründet:

Der Verband als Veranstalter verlangt für seine Auktionsleistungen von Verbrauchern Entgelte und vereinnahmt diese auch. Insoweit handelt er immer als Unternehmer mit der Konsequenz, dass er sich von seiner Haftung nicht freizeichnen kann. Diese Möglichkeit der Enthaftung kann ein Zucht­verband nur für sich in Anspruch nehmen, wenn er sich darauf beschränkt, eine Pferdeauktion organisatorisch vorzubereiten und im „untechnischen“ Sinne zu veranstalten. Die eigentliche Auktion ist dann von einem öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer durchzuführen, der sich bei dem Verkauf einer gebrauchten Sache im Wege der öffentlichen Versteigerung, an der Verbraucher persönlich teilnehmen können, durch die Verwendung geeigneter Auktionsbedingungen von der Eigenhaftung im Bereich von Mängel- und Schadens­ersatzansprüchen freizeichnen kann.

Wenn man einmal bedenkt, dass in Deutschland öffentlich bestellte und vereidigte Versteigerer für den Bereich Pferdeauktionen nicht vorhanden sind und in der Vergangenheit auch gar nicht erforderlich waren, bleibt es in jedem Fall spannend, ob es den einzelnen Pferdezuchtverbänden gelingt, sich auf die bislang verkannte, tatsächlich aber seit dem 01.01.02 geänderte Rechtslage bereits bei den Herbstauktionen einzustellen. Solange die erforderlichen organisatori­schen Änderungen von den Zuchtverbänden nicht getroffen worden sind, haben die Käufer von Auktionspferden bis zum 31.12.04 Zeit, diese an den Zuchtverband als Veranstalter zurück zu geben, wenn sie nachweisen können, dass das Pferd zum Zeitpunkt der Abholung einen Mangel hatte.

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